FAQ – häufig gestellte Fragen

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Bei einer Trennung ist es empfehlenswert, sich schon vor dem ersten Anwaltstermin mit einigen Begriffen des Familienrechts vertraut zu machen. So können Sie gezielt Fragen stellen und die eigene Situation problemorientiert schildern.

Mit nachfolgenden Fragen und Antworten erfahren Sie die wichtigsten Informationen zu Trennung und Scheidung. Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Informationen lediglich ein Gespräch mit dem Anwalt vorbereiten, dieses aber nicht ersetzen können. Alle sich stellenden Fragen sollten individuell bezogen auf Ihren Fall in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.

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Erstberatung

Eine Erstberatung ist eine einmalige, überschlägige und unverbindliche mündliche Beratung. Die Kosten sind gedeckelt auf € 190,00 zzgl. MwSt., also € 226,10. Sie, als Mandant, erhalten in diesem ersten Gespräch neben Antworten auf Ihre Fragen auch eine erste rechtliche und taktische Einschätzung. Dazu gehört auch zu besprechen, wie der Unterhalt und der Zugewinn berechnet wird. Gerne bereite ich bereits für die Erstberatungstermine Berechnungsbeispiele mit möglichst realistischen Zahlen zum Unterhalt und Zugewinn vor. Dadurch ermöglicht Ihnen dieses erste Beratungsgespräch eine bessere Einschätzung Ihrer Position. In einem Telefonat vor dem ersten Termin bespreche ich mit Ihnen, welche Daten ich dazu benötige.

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Trennung – was bedeutet das?

Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte diese erkennbar nicht wieder herstellen möchte, weil er die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn kein gemeinsames Eheleben mehr besteht, das heißt insbesondere wenn es keine gemeinsame Haushaltsführung mehr gibt (Einkaufen, Essen, Wäschewaschen), getrennte Schlafzimmer/Wohnungen, getrennte Konten/Kassen, etc.

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Welche Fragen gilt es vor bzw. bei der Trennung zu klären?

Wer zieht aus der Ehewohnung aus? → vgl. Ehewohnung
Bei wem bleiben die Kinder? → vgl. Sorge- und Umgangsrecht
Wer bekommt welche Gegenstände im Haus (sog. Hausrat)? → vgl. Hausratsaufteilung
Habe ich Zahlungsansprüche bzw. Zahlungsverpflichtungen? → vgl. Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie Zugewinnausgleich

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Ehewohnung – wer zieht aus?

Die Ehewohnung ist die Wohnung/das Haus, in der/dem Sie bisher zusammen gelebt haben. Können Sie sich einvernehmlich einigen, wer auszieht, so sollten Sie Auszugszeitpunkt sowie eine Liste der Dinge, die Sie mitnehmen bzw. in der jetzigen Wohnung behalten wollen, schriftlich festhalten. Besteht Streit darüber, wer auszieht, können Sie sich entweder in der gemeinsamen Wohnung/im gemeinsamen Haus trennen oder es muss eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden. Meist kann die bedürftigere Partei bzw. die Partei in der Wohnung verbleiben, die die Kinder bei sich behält.

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Sorgerecht – wer bekommt das Kind/ die Kinder?

Bei wem die Kinder ihren ständigen Hauptwohnsitz haben, entscheiden Sie zum Wohle Ihrer Kinder am besten einvernehmlich. Sollten Sie hier zu zweit zu keiner Lösung kommen, sollten Sie Beratungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Neben den Jugendämtern ist hier ein gemeinsames Gespräch bei einem auf Mediator (Streitschlichtung) zu empfehlen. Sollte dennoch keine Einigung möglich sein, muss mit Hilfe eines gerichtlichen Antrags auf Übertragung des Sorgerechts oder eines Teils des Sorgerechts eine Klärung des künftigen Lebensmittelpunktes der Kinder erfolgen. Das Umgangsrecht ist hiervon unabhängig zu regeln für den Elternteil, bei dem das Kind/die Kinder nicht dauerhaft leben.

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Umgangsrecht – wann kann ich mein Kind/ meine Kinder sehen?

Regelmäßiger Umgang mit dem gemeinsamen Kind/ mit den gemeinsamen Kindern ist für den Elternteil, bei dem die Kinder nicht dauerhaft leben, ein Recht, aber auch eine Pflicht. Auch hier empfiehlt es sich gegebenenfalls zusammen mit einem Mediator oder dem zuständigen Jugendamt eine einvernehmliche Lösung zu finden, die an den Bedürfnissen der Kinder orientiert ist. Ist dies nicht möglich, kann die Regelung des Umgangs gerichtlich beantragt werden.

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Unterhalt – bekomme ich etwas bzw. muss ich etwas zahlen?

Verwandte in gerader Linie sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten sind verpflichtet, sich bei entsprechender Bedürftigkeit Unterhalt zu zahlen. Somit können Unterhaltsverpflichtungen bestehen gegenüber Kindern, Enkelkindern, Eltern, Großeltern, Lebenspartnern und Ehegatten. Für eine begrenzte Zeit bestehen Unterhaltsansprüche auch für Mütter, mit denen der Vater eines gemeinsamen minderjährigen Kindes nicht verheiratet ist.

Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Bedürftigkeit liegt vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkünften oder Vermögen bestreiten kann. Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn man durch Einkommen und/oder Vermögen Verwandten Unterhalt leisten und zusätzlich seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann. Um dies beurteilen zu können, ist Ihr sog. bereinigtes Nettoeinkommen zu ermitteln und eine Unterhaltsberechnung zu erstellen. Dafür wäre es hilfreich, wenn möglichst schon vor dem ersten Beratungstermin das aktuelle Gehalt (z.B. letzte Dezemberabrechnung bei Angestellten) sowie die laufenden monatlichen Vorsorgeaufwendungen mitgeteilt werden.

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Zugewinn – welche Ansprüche habe ich auf das gemeinsame Vermögen?

Leben die Parteien im gesetzlichen Güterstand, so ist bei der Beendigung des Güterstandes durch Vereinbarung von Gütertrennung, bei Scheidung oder Versterben eines Ehepartner zu prüfen, ob sog. Zugewinnausgleichsansprüche bestehen. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen an dem Tag, an dem die Zugewinngemeinschaft durch eines der oben genannten Ereignisse beendet wird (Zugewinn = Endvermögen ./. Anfangsvermögen). Ein Zugewinn besteht nur dann, wenn diese Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen positiv ist. Der Ehegatte bzw. Lebenspartner mit dem geringeren Zugewinn hat dann einen Ausgleichsanspruch gegen den Ehegatten mit dem höheren Zugewinn. Ob ein Zugewinnausgleichsanspruch oder eine solche Zahlungsverpflichtung besteht, sollte möglichst frühzeitig geprüft werden.

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Versorgungsausgleich – muss ich meine Rente teilen?

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. Dabei werden, ähnlich dem Zugewinnausgleich, stichtagsbezogen die Rentenansprüche der Parteien errechnet und dem Ehegatten mit den geringeren Ansprüchen die Hälfte der Differenz gutgeschrieben. Der Ausgleich erfolgt entweder direkt, etwa durch Übertragung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder den privaten Versorgungsträgern oder durch direkten Zahlungsanspruch ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts beider Parteien (schuldrechtlicher Ausgleich). Dieser Ausgleich kann durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen werden.

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Wann kann ein Scheidungsantrag gestellt werden?

Die Trennung leitet die sog. Trennungszeit ein. Diese ist Voraussetzung einer späteren Scheidung. Dabei gilt die Ehe nach einem Trennungsjahr als unwiderlegbar zerrüttet, wenn beide Ehepartner eine Scheidung wünschen. Widersetzt sich ein Partner der Scheidung, so gilt die Ehe als gescheitert, wenn drei Jahre Trennung nachgewiesen werden können. Das zuständige Familiengericht kann aber auch anderweitig zu der Überzeugung gelangen, dass die Ehe gescheitert ist, etwa wenn eine Partei bereits eine dauerhafte neue Beziehung eingegangen ist.

Ein Verzicht auf die Trennungszeit ist nur möglich, wenn es einem der Partner nicht zumutbar ist die Ehe fortzusetzen, d.h. wenn das Fortsetzen der Ehe eine unbillige Härte darstellt. Das kann etwa vorliegen wenn Gewalttätigkeit, Alkoholmissbrauch oder ähnlich schwerwiegende Gründe vorliegen.

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Wie kann ich im Scheidungsverfahren Kosten sparen?

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens richten sich danach, wie viele Fragen streitig verhandelt werden müssen. Es empfiehlt sich daher bereits vor Einreichung des Scheidungsantrags mit anwaltlicher Beratung und/oder Durchführung eines Mediationsverfahrens alle offenen Fragen zu klären und in einer Vereinbarung (sog. Trennungs- und Scheidungsvereinbarung) festzuhalten.

Ist dies geschafft, verbleibt für das gerichtliche Verfahren lediglich die Scheidung selbst. Dieses Scheidungsverfahren ohne sog. Folgesachen kann dann ggf. nur nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden, die sich wiederum nach dem Nettoeinkommen beider Parteien richten. Sind keine streitigen Punkte mehr offen, genügt es zudem wenn nur die Partei anwaltlich vertreten ist, die den Scheidungsantrag einreicht. Die andere Partei muss nicht zwingend einen Anwalt einschalten und kann dem Scheidungsantrag auch im mündlichen Termin ohne eigenen Anwalt zustimmen. Teilen die Parteien die Kosten dieses einen Anwalts des Antragstellers im Innenverhältnis, so sind bereits annähernd 50 % der Kosten gespart. Bitte beachten Sie dabei, dass es keinen „gemeinsamen Anwalt“ gibt. Gegenüber dem Gericht ist in diesem Fall nur die antragstellende Partei anwaltlich vertreten. Die andere Partei stimmt dem Scheidungsantrag ohne eigenen Anwalt nur zu.

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Was bedeutet Mediation?

Die sog. Familien-Mediation bietet sich vor allem an im Zusammenhang mit Konflikten innerhalb von Familien bzw. zwischen Partnerschaften. Bestehen innerhalb einer Familie Konflikte, können diese häufig nicht ohne Mitwirkung von außen gelöst werden. Die Erfahrung zeigt, dass Lösungen der Konflikte leichter zu erreichen sind, wenn eine neutrale dritte Person bei den Gesprächen moderiert und Lösungsvorschläge nach den wissenschaftlich anerkannten Streitschlichtungsmethoden macht.

Die Familien-Mediation findet meist zwischen sich trennenden Ehe-/Partnern statt, die die Frage Trennung oder Fortsetzung der Ehe nicht ohne Hilfe von außen beantworten können. Aber auch wenn der Entschluss bereits gefasst ist, die Ehe/ Lebenspartnerschaft nicht mehr fortzusetzen können die vielen anstehenden Fragen besser gelöst werden wenn eine erfahrene aber neutrale Person (Mediator) hinzugezogen wird. Ziel einer Mediation ist es meist, Lösungen schriftlich zu fixieren um diese dann von einem Rechtsanwalt/ einer Rechtsanwältin zu einer Trennung- und/oder Scheidungsvereinbarung ausarbeiten zu lassen. Zur Wirksamkeit bedarf es je nach Regelungsinhalt meist einer notariellen Beurkundung der Vereinbarung oder einer gerichtlichen Protokollierung im Scheidungsverfahren. Hierdurch können die Kosten eines Scheidungsverfahrens erheblich reduziert werden, da streitige Punkte ohne Einschaltung eines Gerichts geklärt werden. Sicher muss nicht ausgeführt werden, dass eine solche einvernehmliche Einigung mithilfe eines Mediators zudem Zeit und Nerven spart. Die Parteien können danach meist auch dann freundschaftlich miteinander umgehen, wenn die Trennung endgültig und ein Scheidungsverfahren unumgänglich ist. Dies wiederum ist vor allem dann wichtig, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.